abgeschlossen von und zwischen
Wiff Austria, gemeinnütziger Verein mit Sitz in Luzmannsdorfstraße 27, 4521 Schiedlberg, Österreich, eingetragen im österreichischen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 1608467876 (im Folgenden als "Anbieter" bezeichnet) und
dem Kunden wie folgt:
1. PRÄAMBEL
Der Anbieter hat eine höchst innovative Lern- und Prüfungsplattform, IFCL easy, entwickelt. IFCL easy ist eine volldigitale, mehrsprachige Lern- und Prüfungsplattform mit der Auszubildende lernen, eine Prüfung absolvieren und – innerhalb der Schranken der jeweils geltenden nationalen gesetzlichen Regelungen – einen Führerschein zum Führen von Hubstaplern, Kranen, sowie weitere Ausbildungen erlangen können bzw. dafür vorbereitet werden.
Die untenstehend beschriebenen Plattform ermöglichen dem Kunden (Kursverwalter von Bildungsinstituten und gewerblichen Nutzern) bzw. den Kunden des Kunden eine einzigartige Nutzererfahrung in Bezug auf standardisierter internationaler Ausbildungen gemäß modernsten eLearning-Techniken, welche ein breites Spektrum an gesetzlichen Ausbildungsinhalten für den Führerscheinerwerb in Österreich und – nach Maßgabe deren nationalen gesetzlichen Regelungen – dessen Nachbarländern (Deutschland, Slowenien, Italien, Ungarn, Slowakei und Tschechien) abdeckt.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
Der Anbieter gewährt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Plattform und deren Diensten, und der Kunde beauftragt die Dienste gegen Leistung des vereinbarten Entgelts und gemäß den weiteren Bedingungen dieser Vereinbarung. Die gesamte Nutzungs-Vereinbarung umfasst:
3. WESENTLICHE VERTRAGSDETAILS
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Dienste |
Bezeichnet alle oder das (die) spezifischen Softwaremodul(e), wie, die vom Anbieter als Dienste zur Nutzung der Lern- und Prüfungsplattform „IFCL easy“ durch den Kunden über das Internet und über die Cloud-Infrastruktur gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
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Enthaltene Support-Services/Support-Zeiten |
Umfasst ist auch Support der (a) aufgrund von Fehlern oder Programmfehlern in den gehosteten Diensten benötigt wird oder (b) weniger als eine Stunde Arbeitszeit pro Fall braucht. Support-Services werden an Werktagen zwischen 08:00 und 17:00 Uhr (MEZ/MESZ) per E-Mail oder Telefon in englischer oder deutscher Sprache bereitgestellt.
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Anzahl der zulässigen |
Unbegrenzt |
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Zulässiger Verwendungszweck |
Verwalten des Zugriffs auf die IFCL easy Lern- und Prüfungsplattform und Nutzung der Dienste durch den Kunden bzw. dessen Kunden. |
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Anfangsdatum |
Tag des ersten Kaufabschlusses |
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Enddatum |
Wenn kein Enddatum angegeben ist, so ist die grundsätzliche Regelung gemäß Abschnitt B, Klausel 10, dass der Vertrag beginnend mit dem Anfangsdatum rollierend um jeweils Perioden von 12 Monaten verlängert wird, solange bis der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende einer solchen Periode gekündigt wird. |
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Entgelt und Zahlungsbedingungen. |
Wenn in den nachstehenden Tabellen keine besonderen Regelungen angegeben ist, gelten die grundsätzlichen Regelungen nach Abschnitt B, Klausel 5. |
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Dienste
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Gerichtsstand, anwendbares Recht |
Ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Steyr, Österreich. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. |
INTERPRETATION
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Prioritäts-Klasse |
Art des Fehlers |
Reaktionszeit (während Support Zeiten) |
Angestrebte Lösungszeit (während Support Zeiten) |
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1 |
ein wesentlicher und entscheidender Teil der Dienste, der einen Großteil der Benutzer betrifft, ist ausgefallen |
=< 10 Stunden |
=< 20 Stunden |
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2 |
ein wesentlicher, aber nicht entscheidender Teil der Dienste ist ausgefallen, der einen Teil der Benutzer betrifft |
=< 20 Stunden |
=< 40 Stunden |
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3 |
es gibt ein Problem mit den Diensten; dies betrifft einen oder mehrere Benutzer, hat aber wenig bis keine Auswirkungen auf die gesamten Dienste |
=< 20 Stunden |
=< 1 Woche |
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4 |
kein dringendes Problem; kann durch einen Workaround gelöst werden; hat keine Auswirkung auf die Dienste |
=< 40 Stunden |
=< 2 Wochen |
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5 |
kein dringendes Problem; hat keine Auswirkung auf die Dienste |
=< 40 Stunden |
=< 1 Monat |
Die Prioritätsklasse eines Fehlers wird vom Anbieter nach Eingang der Mitteilung des Kunden und einer ersten Bewertung des Fehlers festgelegt und dem Kunden innerhalb der Reaktionszeit mitgeteilt. Fehler mit einer Prioritätsklasse von 1 oder 2 (nach Ansicht des Kunden) sind vom Kunden sowohl per E-Mail als auch telefonisch dem Anbieter mitzuteilen. Bei der Berechnung der Reaktionszeit und der Lösungszeit für einen Fehler werden nur die Zeiten innerhalb der geltenden Support-Zeiten gemäß dieser Vereinbarung, bzw. allenfalls im Einzelfall zusätzlich ausdrücklich vereinbarter Supportzeiten angesetzt (d.h. Zeiten außerhalb der Support-Zeiten werden nicht berücksichtigt). Die Behebung oder Lösung eines Fehlers kann auch durch die Bereitstellung eines vorübergehenden Workarounds erreicht werden. (c) Lösungszeiten können sich insbesondere dann ändern und verlängern (und damit die angestrebte Lösungszeit wesentlich überschreiten), wenn ein Fehler in den Systemen oder Diensten eines Drittanbieters auftritt oder darin begründet ist, oder die Lösung oder Behebung eines Fehlers von den Diensten oder Systemen eines Drittanbieters abhängt, dessen Dienste oder Systeme für die Erbringung der Dienste zwingend erforderlich sind, unabhängig davon, ob diese Drittanbieter vom Kunden oder vom Anbieter beauftragt sind. Solche Drittanbieter unterliegen ihren eigenen jeweiligen Service Level Agreements und/oder Geschäftsbedingungen, an die der Anbieter gebunden ist.
abgeschlossen von und zwischen:
Wiff Austria, gemeinnütziger Verein mit Sitz in Luzmannsdorfstraße 27, 4521 Schiedlberg, Österreich, eingetragen im österreichischen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 1608467876(im Folgenden als "Anbieter" bezeichnet) und
dem Kunden wie folgt:
Das Unternehmen fungiert als Verantwortlicher. Das Unternehmen möchte bestimmte Dienstleistungen im Rahmen des Hauptvertrags, die die Verarbeitung personenbezogener Daten miteinschließen, an den Anbieter vergeben.
Der Anbieter unternimmt angemessene Schritte, um die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter, Vertreter oder vertraglichen Auftragsverarbeiter, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Unternehmens haben können, sicherzustellen und stellt in jedem Fall sicher, dass der Zugriff auf diejenigen Personen beschränkt ist, die die jeweiligen personenbezogenen Daten des Unternehmens notwendigerweise kennen oder darauf zugreifen müssen, wie zum Zwecke der Ausführung des Hauptvertrags und zur Einhaltung der geltenden Gesetze erforderlich, wobei sicherzustellen ist, dass alle diese vertraglichen Auftragsverarbeiter oder Personen entsprechenden Vertraulichkeitserklärungen oder beruflichen oder gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.
Der Anbieter muss dem Unternehmen bei sämtlichen Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen der Aufsichtsbehörden oder sonstigen zuständigen Datenschutzbehörden, die das Unternehmen gemäß Artikel 35 oder 36 DSGVO oder einer gleichwertigen Bestimmung eines anderen Datenschutzgesetzes als nötig erachtet, angemessene Unterstützung leisten – wobei sich dies in jedem Fall nur auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Unternehmens durch den Anbieter und unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen, sowie der seiner vertraglichen Auftragsverarbeiter bezieht.
Der Anbieter hat nach Beendigung aller Dienste, die die Verarbeitung personenbezogener Daten des Unternehmens betreffen, unverzüglich alle Kopien dieser personenbezogenen Daten des Unternehmens zu löschen.
Das anwendbare Recht und der Gerichtsstand in Bezug auf diese Vereinbarung entsprechen denen, die im Hauptvertrag vereinbart wurden.